Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NKF Einführungsgesetz NRW

NKFEG NRW

§ 4 Umstellung von Aufgabenbereichen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Umstellung von einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vom kameralen Rechnungswesen auf eine Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung ist nach § 1 jeweils zum 1. Januar eines Haushaltsjahres vorzunehmen. Für den dann ab diesem Haushaltsjahr aufzustellenden doppischen/kameralen Haushalt gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften, soweit in den §§ 6 bis 9 keine anderen Regelungen getroffen werden.

§ 3 § 5